Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 44/1900
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Beachte
Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe Art. XIII.Zum zeitlichen Geltungsbereich siehe "Art". römisch dreizehn.
Text
Artikel VI.Artikel römisch sechs.
Die Aufnahme einer Urkunde bei Gericht ist zu verweigern, wenn sich der gegründete Verdacht ergibt, dass die Parteien das bezügliche Geschäft nur zum Scheine, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachtheiligung eines Dritten schließen.
Schlagworte
Benachteiligung
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022804
Alte Dokumentnummer
N2190022891S