Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 15/1901
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Text
§ 101.Paragraph 101,
Sofern die persönlichen Verhältnisse, die bei der Bestellung eines Legalisators gemäß Art. IV, § 3 G.-A.-R.-G. in Betracht zu kommen haben, dem Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes nicht genügend bekannt sind, hat derselbe hierüber die nöthigen Auskünfte bei der politischen Bezirksbehörde einzuholen.Sofern die persönlichen Verhältnisse, die bei der Bestellung eines Legalisators gemäß Artikel römisch vier,, Paragraph 3, G.-A.-R.-G. in Betracht zu kommen haben, dem Vorsteher des betreffenden Bezirksgerichtes nicht genügend bekannt sind, hat derselbe hierüber die nöthigen Auskünfte bei der politischen Bezirksbehörde einzuholen.
Anmerkung
An die Stelle der politischen Bezirksbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde getreten.
Schlagworte
GARG, RGBl. Nr. 44/1900
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022917
alte Dokumentnummer
N2190128260S