Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift
Kundmachungsorgan
GVBlTirVbg.Nr. 15/1901
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Text
§ 109.Paragraph 109,
Das Legalisierungsregister kann auch von dem Nachfolger eines Legalisators fortgeführt werden; der Beginn der Eintragungen des neuen Legalisators ist in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Die vollgeschriebenen Legalisierungsregister sind, am Schlusse mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Legalisators versehen, dem Grundbuchsgerichte zur Aufbewahrung zu übergeben. Das gleiche hat mit jenen Legalisierungsregistern zu geschehen, die zwar nicht vollgeschrieben sind, jedoch nicht mehr fortgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12022925
Alte Dokumentnummer
N2190128268S