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§ 11

Fassungen
24.08.1948 bis 30.06.2013 — RGBl. Nr. 10/1903 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1124.08.194830.06.2013 RGBl. Nr. 10/1903 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetznovelle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.08.1948RGBl. Nr. 10/1903

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 11,

Den Börseleitungen ist die Feststellung von Geschäftsbedingungen für Börsetermingeschäfte in Getreide und Mühlenfabrikaten, sowie von Bestimmungen über deren Abwicklung untersagt.

Als Geschäftsbedingungen und Bestimmungen der vorbezeichneten Art sind jene anzusehen, welche bezwecken, den einzelnen Geschäften in Betreff der wesentlichen Merkmale einen thunlichst gleichen Inhalt zu geben und die Übertragung solcher Geschäfte zu erleichtern, sowie deren Abwicklung in erheblichem Umfange durch Abrechnung und Differenzausgleich zu ermöglichen.

Die in Gemäßheit des Paragraph 8,, Absatz 1, zu erlassenden Vorschriften dürfen daher insbesonders keine Bestimmung enthalten, durch welche im vorhinein und im allgemeinen für den Geschäftsabschluss eine einheitlich anzuwendende Getreidetype oder Mindestschlusseinheit, oder ein bestimmter Ort als Erfüllungsort festgestellt wird, oder für die Geschäftsabwicklung bestimmte Termine festgesetzt oder Liquidationseinrichtungen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

10001714

Dokumentnummer

NOR40027793