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§ 12

Fassungen
24.08.1948 bis 30.06.2013 — RGBl. Nr. 10/1903 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1224.08.194830.06.2013 RGBl. Nr. 10/1903 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetznovelle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

24.08.1948RGBl. Nr. 10/1903

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 12,

Wenn an einer Börse oder außerhalb derselben Geschäfte in Getreide und Mühlenfabrikaten auf Grund von thatsächlich in Übung stehenden Geschäftsbedingungen und Abwicklungsbestimmungen der im Paragraph 11, bezeichneten Art abgeschlossen werden, oder wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass solche Geschäfte unter den im Paragraph 11, bezeichneten Bedingungen und Bestimmungen abgeschlossen oder abgewickelt werden dürften, so haben die zuständigen Ministerien derartige Geschäfte im Verordnungswege zu verbieten.

Die Börseleitung, die landwirtschaftliche Landescorporation (Paragraph 2,) und die Handels- und Gewerbekammern des Landes sind berechtigt, unter Darstellung des Thatbestandes Anträge auf Erlassung eines derartigen Verbotes zu stellen.

Schlagworte

Landeskorporation, Handelskammer, Tatbestand

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10001714

Dokumentnummer

NOR40027794

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1903/10/P12/NOR40027794