Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetznovelle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§. 12.Paragraph 12,
Wenn an einer Börse oder außerhalb derselben Geschäfte in Getreide und Mühlenfabrikaten auf Grund von thatsächlich in Übung stehenden Geschäftsbedingungen und Abwicklungsbestimmungen der im §. 11 bezeichneten Art abgeschlossen werden, oder wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass solche Geschäfte unter den im §. 11 bezeichneten Bedingungen und Bestimmungen abgeschlossen oder abgewickelt werden dürften, so haben die zuständigen Ministerien derartige Geschäfte im Verordnungswege zu verbieten.Wenn an einer Börse oder außerhalb derselben Geschäfte in Getreide und Mühlenfabrikaten auf Grund von thatsächlich in Übung stehenden Geschäftsbedingungen und Abwicklungsbestimmungen der im Paragraph 11, bezeichneten Art abgeschlossen werden, oder wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass solche Geschäfte unter den im Paragraph 11, bezeichneten Bedingungen und Bestimmungen abgeschlossen oder abgewickelt werden dürften, so haben die zuständigen Ministerien derartige Geschäfte im Verordnungswege zu verbieten.
Die Börseleitung, die landwirtschaftliche Landescorporation (§. 2) und die Handels- und Gewerbekammern des Landes sind berechtigt, unter Darstellung des Thatbestandes Anträge auf Erlassung eines derartigen Verbotes zu stellen.Die Börseleitung, die landwirtschaftliche Landescorporation (Paragraph 2,) und die Handels- und Gewerbekammern des Landes sind berechtigt, unter Darstellung des Thatbestandes Anträge auf Erlassung eines derartigen Verbotes zu stellen.
Schlagworte
Landeskorporation, Handelskammer, Tatbestand
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR40027794