Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetznovelle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§. 13.Paragraph 13,
Die Börseleitung ist verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungskreises rechtzeitig Maßregeln gegen die Abschließung, Übertragung und Abwicklung von Termingeschäften in Getreide und Mühlenfabrikaten unter den im §. 12 bezeichneten Voraussetzungen zu treffen.Die Börseleitung ist verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungskreises rechtzeitig Maßregeln gegen die Abschließung, Übertragung und Abwicklung von Termingeschäften in Getreide und Mühlenfabrikaten unter den im Paragraph 12, bezeichneten Voraussetzungen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40027795