Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetznovelle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Bestimmungen über die Cursnotirung an landwirtschaftlichen Börsen.
§. 14.Paragraph 14,
Curse der auf Grund der Bestimmungen des §. 12 verbotenen Geschäfte dürfen amtlich nicht notirt, durch ein Cursblatt durch mechanisch hergestellte Vervielfältigung oder im Wege der Presse oder durch Auslegen, Aushängen oder Anschlagen an dem Publicum zugänglichen Orten nicht veröffentlicht werden.Curse der auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 12, verbotenen Geschäfte dürfen amtlich nicht notirt, durch ein Cursblatt durch mechanisch hergestellte Vervielfältigung oder im Wege der Presse oder durch Auslegen, Aushängen oder Anschlagen an dem Publicum zugänglichen Orten nicht veröffentlicht werden.
Schlagworte
Kurs, Kursblatt, Publikum, Kursnotierung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40027796