Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
Text
Civilrechtliche Bestimmungen.
§. 16.Paragraph 16,
Ein nach §. 12 verbotenes Geschäft ist rechtsunwirksam.Ein nach Paragraph 12, verbotenes Geschäft ist rechtsunwirksam.
Das Gleiche gilt von der Ertheilung und Übernahme von Aufträgen, sowie von der Vereinigung zum Abschlusse oder zur Vermittlung von derlei verbotenen Geschäften.
Die Rechtsunwirksamkeit erstreckt sich auch auf die bestellten Sicherheiten und die abgegebenen Schuldanerkenntnisse. Dasjenige, was vor, bei oder nach der Abwicklung des rechtsunwirksamen Geschäftes geleistet wurde, kann zurückgefordert werden.
Der Anspruch auf Rückforderung kann nur innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Tage des Geschäftsabschlusses an gerechnet, geltend gemacht werden.