Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
24.08.1948 bis 30.06.2013 — RGBl. Nr. 10/1903 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1624.08.194830.06.2013 RGBl. Nr. 10/1903 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetznovelle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

24.08.1948RGBl. Nr. 10/1903

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Index

21/05 Börse

Text

Civilrechtliche Bestimmungen.

Paragraph 16,

Ein nach Paragraph 12, verbotenes Geschäft ist rechtsunwirksam.

Das Gleiche gilt von der Ertheilung und Übernahme von Aufträgen, sowie von der Vereinigung zum Abschlusse oder zur Vermittlung von derlei verbotenen Geschäften.

Die Rechtsunwirksamkeit erstreckt sich auch auf die bestellten Sicherheiten und die abgegebenen Schuldanerkenntnisse. Dasjenige, was vor, bei oder nach der Abwicklung des rechtsunwirksamen Geschäftes geleistet wurde, kann zurückgefordert werden.

Der Anspruch auf Rückforderung kann nur innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Tage des Geschäftsabschlusses an gerechnet, geltend gemacht werden.

Schlagworte

Erteilung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

10001714

Dokumentnummer

NOR40027798