Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetznovelle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Strafrechtliche Bestimmungen.
§. 17.Paragraph 17,
Wegen Vergehens wird mit Freiheitsstrafe von drei Tagen bis drei Monaten, womit eine Geldstrafe von 500 bis 5000 K verbunden werden kann, bestraft, wer gewerbemäßig ein nach §. 12 verbotenes Geschäft abschließt oder vermittelt oder wer einen anderen zu einem nach §. 12 verbotenen Geschäfte verleitet.Wegen Vergehens wird mit Freiheitsstrafe von drei Tagen bis drei Monaten, womit eine Geldstrafe von 500 bis 5000 K verbunden werden kann, bestraft, wer gewerbemäßig ein nach Paragraph 12, verbotenes Geschäft abschließt oder vermittelt oder wer einen anderen zu einem nach Paragraph 12, verbotenen Geschäfte verleitet.
Anmerkung
vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40027799