Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetznovelle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
§. 18.Paragraph 18,
Wegen Vergehens wird mit Freiheitsstrafe von einem Monate bis einem Jahre, womit eine Geldstrafe von 2000 bis 20.000 K verbunden werden kann, bestraft, wer gewerbemäßig einen anderen unter Ausbeutung seiner Unerfahrenheit oder seines Leichtsinnes zu einem nach §. 12 verbotenen Geschäfte verleitet.Wegen Vergehens wird mit Freiheitsstrafe von einem Monate bis einem Jahre, womit eine Geldstrafe von 2000 bis 20.000 K verbunden werden kann, bestraft, wer gewerbemäßig einen anderen unter Ausbeutung seiner Unerfahrenheit oder seines Leichtsinnes zu einem nach Paragraph 12, verbotenen Geschäfte verleitet.
Anmerkung
vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40027800