Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetznovelle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
§. 19.Paragraph 19,
Wegen Vergehens wird mit Freiheitsstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre, womit eine Geldstrafe bis zu 20.000 K verbunden werden kann, bestraft, wer vorsätzlich auf den Börsepreis von Getreide oder Mühlenfabrikaten durch Abschluss eines Scheingeschäftes oder durch Täuschung über einen für die Preisbildung wesentlichen Umstand einwirkt.
Anmerkung
vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40027801