Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetznovelle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Organisatorische Bestimmungen.
§. 1.Paragraph eins,
Als landwirtschaftliche Börse im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Börse, deren Verkehr sich laut des Statutes auf Getreide oder Mühlenfabrikate erstreckt, und zwar in der Regel ohne Unterschied, ob der Börseverkehr auf diese Erzeugnisse beschränkt oder auch auf andere Waren ausgedehnt ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40027783