Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetznovelle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
§. 20.Paragraph 20,
Wegen Vergehens wird mit Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Monaten, womit eine Geldstrafe bis zu 5000 K verbunden werden kann, bestraft:
1.Ziffer eins Wer für eine Mittheilung in der Presse, durch welche auf den Börsepreis von Getreide und Mühlenfabrikaten eingewirkt werden soll, einen Vortheil gewährt oder verspricht, oder sich gewähren oder versprechen lässt, der in einem auffälligen Missverhältnisse zur Leistung steht;
2.Ziffer 2 wer sich für die Unterlassung einer wahren Mittheilung über einen für die Bildung des Börsepreises von Getreide und Mühlenfabrikaten wesentlichen Umstand einen Vortheil gewähren oder versprechen lässt.
Anmerkung
vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924
Schlagworte
Mitteilung, Vorteil
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40027802