Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1975 bis 30.06.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.197530.06.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetznovelle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 20,

Wegen Vergehens wird mit Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Monaten, womit eine Geldstrafe bis zu 5000 K verbunden werden kann, bestraft:

Ziffer eins Wer für eine Mittheilung in der Presse, durch welche auf den Börsepreis von Getreide und Mühlenfabrikaten eingewirkt werden soll, einen Vortheil gewährt oder verspricht, oder sich gewähren oder versprechen lässt, der in einem auffälligen Missverhältnisse zur Leistung steht;

Ziffer 2 wer sich für die Unterlassung einer wahren Mittheilung über einen für die Bildung des Börsepreises von Getreide und Mühlenfabrikaten wesentlichen Umstand einen Vortheil gewähren oder versprechen lässt.

Anmerkung

vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924

Schlagworte

Mitteilung, Vorteil

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

10001714

Dokumentnummer

NOR40027802