Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetznovelle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
§. 21.Paragraph 21,
Wegen Vergehens wird mit Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Monaten, womit eine Geldstrafe von 500 bis 5000 K verbunden werden kann, bestraft, wer vorsätzlich dem im §. 14 statuirten Verbote zuwiderhandelt.Wegen Vergehens wird mit Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Monaten, womit eine Geldstrafe von 500 bis 5000 K verbunden werden kann, bestraft, wer vorsätzlich dem im Paragraph 14, statuirten Verbote zuwiderhandelt.
Anmerkung
vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40027803