Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetznovelle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§. 22.Paragraph 22,
Im Falle einer Verurtheilung nach den §§. 17 bis 21 ist der Verurtheilte auf sechs Monate vom Besuche einer landwirtschaftlichen Börse ausgeschlossen. Die Dauer des Ausschlusses kann von der Börseleitung bis auf drei Jahre ausgedehnt werden.Im Falle einer Verurtheilung nach den Paragraphen 17 bis 21 ist der Verurtheilte auf sechs Monate vom Besuche einer landwirtschaftlichen Börse ausgeschlossen. Die Dauer des Ausschlusses kann von der Börseleitung bis auf drei Jahre ausgedehnt werden.
Schlagworte
Verurteilung, Verurteilte
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
NOR40027804