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§ 5

Fassungen
24.08.1948 bis 30.06.2013 — RGBl. Nr. 10/1903 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 524.08.194830.06.2013 RGBl. Nr. 10/1903 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetznovelle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.08.1948RGBl. Nr. 10/1903

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 5,

An der Leitung einer landwirtschaftlichen Börse können nur Personen theilnehmen, welche die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern besitzen.

Ein Drittheil der die Börseleitung bildenden Personen ist von den zuständigen Ministerien nach den im Verordnungswege zu treffenden Bestimmungen aus den seitens der landwirtschaftlichen Landescorporation (Paragraph 2,) nominirten Personen zu berufen.

Die Art der Bestellung der übrigen zwei Drittheile der Mitglieder der Börseleitung ist in dem Börsestatute zu regeln; insoweit die Bestellung mittelst Wahl durch die Wahlberechtigten Besucher der Börse erfolgt, ist in dem Börsestatute für die angemessene Vertheilung der Wahl nach den unter den wahlberechtigten Besuchern der Börse vorhandenen Geschäftsgruppen vorzusorgen.

Die in die Börseleitung berufenen Personen werden hiedurch Mitglieder der Börse, insoferne sie nicht ohnehin schon solche sind, und haben alle mit dieser Eigenschaft verbundenen Pflichten und Rechte.

Schlagworte

Reichsrat, Drittteil, Landeskorporation, Verteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10001714

Dokumentnummer

NOR40027787

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1903/10/P5/NOR40027787