Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
Text
§. 6.Paragraph 6,
Zum Besuche einer landwirtschaftlichen Börse dürfen nur zugelassen werden:
a)Litera a Personen, die sich mit der Erzeugung, dem Umsatze oder der Verarbeitung der an der Börse zum Verkehre zugelassenen Gegenstände, sowie mit den dem Verkehre in den bezeichneten Gegenständen dienenden Versicherungs-, Fracht-, Belehnungs-, Speditions-, Einlagerungs- und Sackleihgeschäften berufsmäßig befassen;
b)Litera b Handelsgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, andere Vereinigungen und juristische Personen überhaupt, welche einen der unter a) bezeichneten Geschäftszweige thatsächlich betreiben;
c)Litera c Vertreter öffentlicher Verwaltungszweige und unter öffentlicher Verwaltung stehender Fonde.
Schlagworte
Versicherungsgeschäft, Frachtgeschäft, Belehnungsgeschäft, Speditionsgeschäft, Einlagerungsgeschäft, Erwerbsgenossenschaft