Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetznovelle
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§. 7.Paragraph 7,
Sofern durch das Statut einer Börse zur Entscheidung über Streitigkeiten aus Warengeschäften ein Schiedsgericht bestellt wird, ist zur giltigen Zusammensetzung eines jeden solchen Börseschiedsgerichtes erforderlich, dass alle Schiedsrichter die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern besitzen. Die Schiedsrichter sind vor Antritt ihres Amtes von dem Präsidenten des Handelsgerichtes an dem Sitze der Börse in Eid zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR40027789