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§ 8

Fassungen
24.08.1948 bis 30.06.2013 — RGBl. Nr. 10/1903 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 824.08.194830.06.2013 RGBl. Nr. 10/1903 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetznovelle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.08.1948RGBl. Nr. 10/1903

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013

Index

21/05 Börse

Text

Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung der Börsegeschäfte an landwirtschaftlichen Börsen.

Paragraph 8,

Die von der Börseleitung zur Regelung der Geschäftsbedingungen und der Abwicklung der Börsegeschäfte zu erlassenden Vorschriften bedürfen der Genehmigung der zuständigen Ministerien.

Die zu erlassenden Vorschriften [Abs. (1)] sind vor Einholung der Genehmigung durch Anschlag im öffentlichen Börselokal während der Dauer von drei Wochen zu verlautbaren. Längstens bis zum Tage des Anschlages sind diese Vorschriften der zuständigen Landwirtschaftskammer, in Wien der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und Wien, sowie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zuzustellen.

Die landwirtschaftliche Landescorporation, sowie die Handels- und Gewerbekammern des Landes sind berechtigt, innerhalb der Frist von drei Wochen vom Tage des Anschlages im öffentlichen Börselocale über die zu erlassenden Vorschriften Gutachten an die Börseleitung zu erstatten.

Die Börseleitung hat die Gutachten zu prüfen, allenfalls die entworfenen Vorschriften entsprechend zu ändern und dann diese nebst den Gutachten behufs Genehmigung durch die zuständigen Ministerien an die politische Landesstelle zu leiten.

In dringenden Fällen kann die Börseleitung mit Genehmigung des Börsecommissärs die erforderlichen Vorschriften sofort provisorisch in Wirksamkeit setzen; es ist jedoch gleichzeitig das in den Absätzen 2 bis 4 bezeichnete Verfahren einzuleiten. Wird die nachträgliche Genehmigung versagt, so treten die erlassenen Vorschriften sofort außer Wirksamkeit.

Schlagworte

Landeskorporation, Handelskammer, Börselokal, Börsekommissär

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10001714

Dokumentnummer

NOR40027790

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1903/10/P8/NOR40027790