Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 10/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2013RGBl. Nr. 10 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,
Text
§. 9.Paragraph 9,
Haben die Verhältnisse, unter welchen die Genehmigung der im §. 8, Absatz 1, bezeichneten Vorschriften erfolgt ist, sich derart geändert, dass diese Vorschriften sich als unwirksam oder nachtheilig erweisen, so können die zuständigen Ministerien die ertheilte Genehmigung nach Anhörung der Börseleitung mit der Wirkung zurückziehen, dass die Vorschriften in dem zu bezeichnenden Zeitpunkte außer Kraft treten.Haben die Verhältnisse, unter welchen die Genehmigung der im Paragraph 8,, Absatz 1, bezeichneten Vorschriften erfolgt ist, sich derart geändert, dass diese Vorschriften sich als unwirksam oder nachtheilig erweisen, so können die zuständigen Ministerien die ertheilte Genehmigung nach Anhörung der Börseleitung mit der Wirkung zurückziehen, dass die Vorschriften in dem zu bezeichnenden Zeitpunkte außer Kraft treten.
Die landwirtschaftliche Landescorporation, sowie die Handels- und Gewerbekammern des Landes sind berechtigt, den Antrag auf Zurückziehung der Genehmigung zu stellen.
Schlagworte
Landeskorporation, Handelskammer