Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 133/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 133 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 10.Paragraph 10,
Der Revisor hat, soweit nicht im Falle seiner Bestellung durch einen Verband die Frage seiner Entschädigung anders geregelt ist, Anspruch auf Erstattung barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistungen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumnis.
In Ermanglung einer Einigung sind die Revisionskosten von der durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörde festzusetzen und der Genossenschaft (dem Vereine) zum Ersatze aufzuerlegen.In Ermanglung einer Einigung sind die Revisionskosten von der durch Paragraph 2,, Absatz 2, bestimmten Behörde festzusetzen und der Genossenschaft (dem Vereine) zum Ersatze aufzuerlegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022973
Alte Dokumentnummer
N2190322836S