Kurztitel
Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 133/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 133 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 14.Paragraph 14,
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die Subventionen oder Darlehen aus Landesmitteln oder aus einer auf Grund der Landesgesetzgebung unter Aufsicht des Landesausschusses stehenden Vorschußcasse oder aus einem anderen dieser Aufsicht unterstellten Vermögen empfangen haben, ferner Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die durch ihr Statut der Revision durch den Landesausschuß sich unterwerfen, unterstehen der Revision des Landesausschusses, falls und insolange derselbe dieses Recht für sich beansprucht.
Auf diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften finden die Bestimmungen über die Bestellung eines gerichtlichen Revisors (§. 2, Absatz 2), über die Anzeige der Revisionsvornahme an das Handelsgericht (§. 7, Absatz 1), endlich über die gerichtliche Feststellung und Einbringung der Revisionskosten (§. 10) keine Anwendung.Auf diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften finden die Bestimmungen über die Bestellung eines gerichtlichen Revisors (Paragraph 2,, Absatz 2), über die Anzeige der Revisionsvornahme an das Handelsgericht (Paragraph 7,, Absatz 1), endlich über die gerichtliche Feststellung und Einbringung der Revisionskosten (Paragraph 10,) keine Anwendung.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sinngemäß auch hinsichtlich der durch Abgeordnete des Landesausschusses vorgenommenen Revisionen mit der Modification, dass der vom Landesausschuß bestellte Revisor seinen Bericht im Wege des Landesausschusses zu erstatten hat.
Behufs Geltendmachung dieser Befreiung hat der Landesausschuss dem zuständigen Handelsgerichte die seiner Revision unterstellten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes namhaft zu machen.
Eintretende Veränderungen sind ungesäumt dem Handelsgerichte anzuzeigen.