Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 133/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 133 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
Nach dem BehÜG, StGBl. Nr. 94/1945, ist nun statt des Bundeskanzlers der Bundesminister für Inneres zuständig. Nach dem BehÜG, StGBl. Nr. 94 aus 1945,, ist nun statt des Bundeskanzlers der Bundesminister für Inneres zuständig.
"Politische Landesbehörde" ist der Landeshauptmann.
Text
§. 2.Paragraph 2,
Ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Verband kann vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien als berechtigt anerkannt werden, für die ihm angehörigen Genossenschaften und Vereine den Revisor zu bestellen. Wenn der Verband ausschließlich oder vorwiegend Genossenschaften umfaßt, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt sind, ist zur Entscheidung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramte und den beteiligten Bundesministerien berufen.
Für Genossenschaften und Vereine, die einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande nicht angehören, wird der Revisor, und zwar für die Genossenschaften durch das Handelsgericht, für die Vereine durch die politische Landesbehörde, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, bestellt.
Schlagworte
Behörden-Überleitungsgesetz, Behörden-ÜG
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022965
Alte Dokumentnummer
N2190322828S