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§ 2

Fassungen
23.08.1934 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 223.08.193431.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 133 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.08.1934

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

Nach dem BehÜG, StGBl. Nr. 94 aus 1945,, ist nun statt des Bundeskanzlers der Bundesminister für Inneres zuständig.

"Politische Landesbehörde" ist der Landeshauptmann.

Text

Paragraph 2,

Ein den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechender Verband kann vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien als berechtigt anerkannt werden, für die ihm angehörigen Genossenschaften und Vereine den Revisor zu bestellen. Wenn der Verband ausschließlich oder vorwiegend Genossenschaften umfaßt, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt sind, ist zur Entscheidung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramte und den beteiligten Bundesministerien berufen.

Für Genossenschaften und Vereine, die einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande nicht angehören, wird der Revisor, und zwar für die Genossenschaften durch das Handelsgericht, für die Vereine durch die politische Landesbehörde, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, bestellt.

Schlagworte

Behörden-Überleitungsgesetz, Behörden-ÜG

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001715

Dokumentnummer

NOR12022965

Alte Dokumentnummer

N2190322828S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1903/133/P2/NOR12022965