Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 133/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 133 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 4.Paragraph 4,
Der Verbandsvorstand hat den durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörden die dem Verbande angehörenden Genossenschaften (Vereine) unter Nachweisung der ihm zuerkannten Revisionsbefugnis, sobald die Anerkennung erfolgt ist, namhaft zu machen und eintretende Veränderungen ungesäumt anzuzeigen.Der Verbandsvorstand hat den durch Paragraph 2,, Absatz 2, bestimmten Behörden die dem Verbande angehörenden Genossenschaften (Vereine) unter Nachweisung der ihm zuerkannten Revisionsbefugnis, sobald die Anerkennung erfolgt ist, namhaft zu machen und eintretende Veränderungen ungesäumt anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022967
Alte Dokumentnummer
N2190322830S