Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 133/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 133 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 5.Paragraph 5,
Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verbande entzogen werden:
Wenn der Verband seine Thätigkeit auf andere als die im Statut bezeichneten Gegenstände ausdehnt;
wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der Revision nicht genügt;
wenn die Zahl der dem Verbande angehörenden Genossenschaften oder Vereine derart gesunken ist, dass eine wirksame Thätigkeit desselben ausgeschlossen erscheint.
Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die nach §. 2, Absatz 1, zuständige Stelle ausgesprochen. Von der Entziehung ist den in eben diesem Paragraphen, Absatz 2, bezeichneten Behörden amtliche Mittheilung zu machen.Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstandes durch die nach Paragraph 2,, Absatz 1, zuständige Stelle ausgesprochen. Von der Entziehung ist den in eben diesem Paragraphen, Absatz 2, bezeichneten Behörden amtliche Mittheilung zu machen.
Schlagworte
Tätigkeit, Mitteilung
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022968
Alte Dokumentnummer
N2190322831S