Kurztitel
Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 133/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 133 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 6.Paragraph 6,
Der gehörig legitimirte Revisor hat auf Grund des §. 1 das Recht, soweit der Zweck seiner Bestellung es erfordert, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, die Bücher und Papiere einzusehen, den Organen und Beauftragten der Genossenschaft (des Vereines) Auskünfte und Aufklärungen abzuverlangen, und den Bestand der Casse, sowie die Bestände an Effecten, Schulddocumenten und Waren zu untersuchen.Der gehörig legitimirte Revisor hat auf Grund des Paragraph eins, das Recht, soweit der Zweck seiner Bestellung es erfordert, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, die Bücher und Papiere einzusehen, den Organen und Beauftragten der Genossenschaft (des Vereines) Auskünfte und Aufklärungen abzuverlangen, und den Bestand der Casse, sowie die Bestände an Effecten, Schulddocumenten und Waren zu untersuchen.
Die abverlangten Auskünfte und Aufklärungen sind seitens der hiezu Aufgeforderten ohne Verzug genau und wahrheitsgemäß zu liefern.
Besteht ein Aufsichtsrath, so ist er der Revision beizuziehen.
Schlagworte
Aufsichtsrat, Geschäftsraum