Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 133/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 133 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 7.Paragraph 7,
Der Revisor hat den Revisionsbericht dem Genossenschafts- (Vereins-) Vorstande zu erstatten und die erfolgte Vornahme der Revision der durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörde ungesäumt anzuzeigen.Der Revisor hat den Revisionsbericht dem Genossenschafts- (Vereins-) Vorstande zu erstatten und die erfolgte Vornahme der Revision der durch Paragraph 2,, Absatz 2, bestimmten Behörde ungesäumt anzuzeigen.
Wurde der Revisor von einem Verbande bestellt, so erfolgt die Berichterstattung im Wege des Verbandsvorstandes, der den Bericht zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung dem Berichte beizufügen hat.
Über die Art der Abfassung der Revisionsberichte können allgemeine Weisungen im Verordnungswege erlassen werden.
Anmerkung
Zu Abs. 3 siehe die V RGBl. Nr. 134/1903.
Schlagworte
Genossenschaftsvorstand, Vereinsvorstand
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022970
Alte Dokumentnummer
N2190322833S