Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 133/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 133 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 8.Paragraph 8,
Der Genossenschafts- (Vereins-) Vorstand hat sofort nach Empfang des Revisionsberichtes, wenn ein Aufsichtsrath besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem über den Bericht zu beschließen und den Revisionsbericht bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen.
In der Generalversammlung ist der Bericht des Revisors mit den etwa von dem Verbandsvorstande beigefügten Bemerkungen vollinhaltlich zu verlesen. Hiebei hat sich der Aufsichtsrath und, wenn ein Aufsichtsrath nicht besteht, der Vorstand über das Ergebnis der Revision zu erklären.
Schlagworte
Aufsichtsrat, Genossenschaftsvorstand, Vereinsvorstand
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022971
Alte Dokumentnummer
N2190322834S