Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 133/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 133 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 9.Paragraph 9,
Ergibt sich bei der Revision, dass gesetzliche oder statutarische Bestimmungen nicht eingehalten wurden, und wird dem Revisor nicht innerhalb einer von ihm angemessen zu bestimmenden Frist die Behebung der festgestellten Mängel nachgewiesen, so hat der Revisor, falls er von einem Verbande bestellt wurde, im Wege des Verbandsvorstandes, sonst unmittelbar eine Abschrift seines Revisionsberichtes mit den etwa erforderlichen Erläuterungen der durch §. 2, Absatz 2, bestimmten Behörde vorzulegen.Ergibt sich bei der Revision, dass gesetzliche oder statutarische Bestimmungen nicht eingehalten wurden, und wird dem Revisor nicht innerhalb einer von ihm angemessen zu bestimmenden Frist die Behebung der festgestellten Mängel nachgewiesen, so hat der Revisor, falls er von einem Verbande bestellt wurde, im Wege des Verbandsvorstandes, sonst unmittelbar eine Abschrift seines Revisionsberichtes mit den etwa erforderlichen Erläuterungen der durch Paragraph 2,, Absatz 2, bestimmten Behörde vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022972
Alte Dokumentnummer
N2190322835S