Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
I. Revisionsverzeichnis.römisch eins. Revisionsverzeichnis.
§. 1.Paragraph eins,
Zum Zwecke der Überwachung der periodischen Revision haben die Gerichtshöfe erster Instanz über sämmtliche in ihrem Firmenbuch eingetragenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ein übersichtliches Verzeichnis nach dem Formular */1 (Anm.: Formular nicht darstellbar) zu führen. Zum Zwecke der Überwachung der periodischen Revision haben die Gerichtshöfe erster Instanz über sämmtliche in ihrem Firmenbuch eingetragenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ein übersichtliches Verzeichnis nach dem Formular */1 Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zu führen.
In dieses Verzeichnis sind die Firmen der bei dem Gerichte registrirten Genossenschaften einzutragen und es ist ersichtlich zu machen, welche Genossenschaften einem Verbande angehören, dem von der Behörde das Recht zuerkannt wurde, für die ihm angehörigen Genossenschaften und Vereine den Revisor zu bestellen, und für welche Genossenschaften der Landesausschuss die Revision in Anspruch genommen hat.
Alle Änderungen, die sich durch Einführung oder Einstellung der Verbands- oder der Landesausschussrevision ergeben, sind ebenso wie die Errichtung neuer Genossenschaften und der Wegfall von Genossenschaften (infolge von Concurseröffnung, Beendigung der Liquidation) in dem Verzeichnisse ungesäumt einzutragen.
In das Verzeichnis ist während der gewöhnlichen Dienststunden jedermann auf Verlangen Einsicht zu gestatten.
Anmerkung
An die Stelle des Genossenschaftsregisters ist durch das FBG, BGBl.
Nr. 10/1991, mit Wirkung vom 1.1.1991 das Firmenbuch getreten.