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§ 1

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199131.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

römisch eins. Revisionsverzeichnis.

Paragraph eins,

Zum Zwecke der Überwachung der periodischen Revision haben die Gerichtshöfe erster Instanz über sämmtliche in ihrem Firmenbuch eingetragenen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ein übersichtliches Verzeichnis nach dem Formular */1 Anmerkung, Formular nicht darstellbar) zu führen.

In dieses Verzeichnis sind die Firmen der bei dem Gerichte registrirten Genossenschaften einzutragen und es ist ersichtlich zu machen, welche Genossenschaften einem Verbande angehören, dem von der Behörde das Recht zuerkannt wurde, für die ihm angehörigen Genossenschaften und Vereine den Revisor zu bestellen, und für welche Genossenschaften der Landesausschuss die Revision in Anspruch genommen hat.

Alle Änderungen, die sich durch Einführung oder Einstellung der Verbands- oder der Landesausschussrevision ergeben, sind ebenso wie die Errichtung neuer Genossenschaften und der Wegfall von Genossenschaften (infolge von Concurseröffnung, Beendigung der Liquidation) in dem Verzeichnisse ungesäumt einzutragen.

In das Verzeichnis ist während der gewöhnlichen Dienststunden jedermann auf Verlangen Einsicht zu gestatten.

Anmerkung

An die Stelle des Genossenschaftsregisters ist durch das FBG, BGBl.
Nr. 10/1991, mit Wirkung vom 1.1.1991 das Firmenbuch getreten.

Schlagworte

Konkurseröffnung

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022930

Alte Dokumentnummer

N2190319088R