Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
11.08.1903 bis 31.12.1997 — RGBl. Nr. 134/1903 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1011.08.190331.12.1997 RGBl. Nr. 134/1903 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

11.08.1903RGBl. Nr. 134/1903

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 10,

In die Liste sind die Revisoren der im Oberlandesgerichtssprengel thätigen Revisionsverbände und mit Zustimmung des Landesausschusses, auch die Revisionsorgane des Landesausschusses derjenigen Länder aufzunehmen, über die sich der Sprengel des Oberlandesgerichtes erstreckt.

Nach Bedarf können noch andere fachkundige Personen in die Liste aufgenommen werden. Ob und in welchem Umfange dies stattfinden soll, hat das Oberlandesgericht nach Zahl und Art der in seinem Sprengel befindlichen Genossenschaften (Vereine), für die der Revisor vom Gerichte oder von der politischen Landesbehörde bestellt wird, nach der Zahl der Verbands- und Landesausschussrevisoren und deren Geschäftslast und Standort, nach dem Erfordernisse besonderer Kenntnisse in einem bestimmten Zweige des Genossenschaftswesens, sowie nach der erforderlichen sprachlichen Befähigung zu beurtheilen.

Auf den einzelnen Revisor soll weder eine zu große Anzahl von Genossenschaften (Vereinen) entfallen, noch soll ihm zu selten Gelegenheit zu Revisionsarbeiten geboten werden. Seine gründliche fachliche Befähigung muss außer Zweifel stehen und es ist auch darauf zu achten, dass nach Thunlichkeit Personen aus allen Theilen des Oberlandesgerichtssprengels in die Liste Aufnahme finden, um nicht die Kosten der Revision durch die Nothwendigkeit weiter Reisen des Revisors unverhältnismäßig zu steigern.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022939

Alte Dokumentnummer

N2190319097R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1903/134/P10/NOR12022939