Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 11.Paragraph 11,
Zum Zwecke der Aufnahme der Verbands- und Landesausschussrevisoren in die Liste sind diese jeweils sogleich nach ihrer Bestellung vom Verbandsvorstande oder vom Landesausschusse (§. 10, Absatz 1 dieser Verordnung) dem Oberlandesgerichte namhaft zu machen. Ebenso ist ihre Enthebung von diesem Amte anzuzeigen. Ob sie infolge dieser Enthebung aus der Liste zu streichen sind, hat das Oberlandesgericht nach Ermessen zu entscheiden.Zum Zwecke der Aufnahme der Verbands- und Landesausschussrevisoren in die Liste sind diese jeweils sogleich nach ihrer Bestellung vom Verbandsvorstande oder vom Landesausschusse (Paragraph 10,, Absatz 1 dieser Verordnung) dem Oberlandesgerichte namhaft zu machen. Ebenso ist ihre Enthebung von diesem Amte anzuzeigen. Ob sie infolge dieser Enthebung aus der Liste zu streichen sind, hat das Oberlandesgericht nach Ermessen zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022940
Alte Dokumentnummer
N2190319098R