Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 12.Paragraph 12,
Sofern noch andere fachkundige Personen in die Liste aufgenommen werden sollen (§. 9, Absatz 2 dieser Verordnung) sind die im Sprengel des Oberlandesgerichtes thätigen Genossenschaftsverbände zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Hiebei ist ihnen die Zahl der vorzuschlagenden Personen zu bezeichnen; ferner können die Orte benannt werden, an welchen hauptsächlich Revisionen vorzunehmen sein dürften.Sofern noch andere fachkundige Personen in die Liste aufgenommen werden sollen (Paragraph 9,, Absatz 2 dieser Verordnung) sind die im Sprengel des Oberlandesgerichtes thätigen Genossenschaftsverbände zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Hiebei ist ihnen die Zahl der vorzuschlagenden Personen zu bezeichnen; ferner können die Orte benannt werden, an welchen hauptsächlich Revisionen vorzunehmen sein dürften.
Das Oberlandesgericht ist bei der Auswahl der in die Liste aufzunehmenden Revisoren an diese Vorschläge nicht gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022941
Alte Dokumentnummer
N2190319099R