Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
III. Vornahme der Revision.römisch drei. Vornahme der Revision.
§. 15.Paragraph 15,
Vorbehaltlich der Anleitung und Weisungen, die Landesausschüsse, Verbände oder die zur Bestellung des Revisors berufenen Behörden dem Revisor für die Revision überhaupt oder für die verschiedenen Gattungen von Genossenschaften (Vereine) oder für einzelne Revisionen zu ertheilen finden, hat sich der Revisor bei Vornahme der Revision, mag er von einem Landesausschusse, einem Verbande oder nach §. 2, Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, von einer staatlichen Behörde bestellt worden sein, im allgemeinen an die folgenden Grundsätze zu halten.Vorbehaltlich der Anleitung und Weisungen, die Landesausschüsse, Verbände oder die zur Bestellung des Revisors berufenen Behörden dem Revisor für die Revision überhaupt oder für die verschiedenen Gattungen von Genossenschaften (Vereine) oder für einzelne Revisionen zu ertheilen finden, hat sich der Revisor bei Vornahme der Revision, mag er von einem Landesausschusse, einem Verbande oder nach Paragraph 2,, Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, von einer staatlichen Behörde bestellt worden sein, im allgemeinen an die folgenden Grundsätze zu halten.