Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
11.08.1903 bis 31.12.1997 — RGBl. Nr. 134/1903 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1611.08.190331.12.1997 RGBl. Nr. 134/1903 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

11.08.1903RGBl. Nr. 134/1903

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 16,

Der Revisor hat die Einrichtungen und die Geschäftsführung der Genossenschaft (Verein) in allen Zweigen der Verwaltung zu prüfen. Gegenstand seiner Controle bilden nicht bloß die rechnerische Gebarung, die ordnungsmäßige Führung der Geschäftsbücher, die rechtzeitige und den Thatsachen entsprechende Aufstellung der Jahresrechnung u. dgl., sondern der Revisor hat sich auch zu überzeugen, ob die Genossenschaft in ihrer Anlage und gesammten Thätigkeit den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes und den Zwecken und Zielen des Genossenschaftswesens entspricht.

Er hat deshalb festzustellen, ob einerseits die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen von den Organen der Genossenschaft (des Vereines) eingehalten werden und ob anderseits die Geschäftsgebarung der Genossenschaft (des Vereines) Bürgschaft für ein gedeihliches Wirken gibt.

Innerhalb dieses Rahmens hat der Revisor nicht bloß die vorgefundenen Mängel festzustellen und darüber zu berichten, sondern es liegt ihm auch ob, bei der Revision auf die Functionäre der Genossenschaft (des Vereines) belehrend einzuwirken, sie auf ihre Obliegenheiten, sowie auf die wahrgenommenen Mängel und Verstöße aufmerksam zu machen, Rathschläge zur Erzielung eines zweckmäßigen Vorgehens zu ertheilen und nöthigenfalls darüber aufzuklären, in welcher Weise drohenden Gefahren begegnet werden könnte.

Bei Mängeln, die ohneweiters behoben werden können, hat der Revisor auf die sofortige Abstellung zu dringen. Im Revisonsberichte ist anzugeben, wie weit den darin angeführten Mängeln infolge des Eingreifens des Revisors schon unmittelbar abgeholfen wurde.

Schlagworte

Kontrolle, Tätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022945

Alte Dokumentnummer

N2190319103R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1903/134/P16/NOR12022945