Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§. 17.Paragraph 17,
Vorausgesetzt, dass diese Umstände nicht schon dem Revisor zuverlässig bekannt sind, hat er sich durch Einsicht in das Firmenbuch oder auf andere Weise vor Vornahme der Revision über das Statut, über die Functionäre der Genossenschaft u.s.w. Kenntnis zu verschaffen. Dadurch wird er sich zugleich über die Structur der Genossenschaft, ihren Zweck, sowie darüber vergewissern können, ob allen Vorschriften über die Anmeldung zum Firmenbuch entsprochen wurde.
Außerdem wird es in der Regel unerlässlich sein, vor Vornahme der Revision in die Acten über vorausgegangene Revisionen und bei den Genossenschaften (Vereinen), die der Revision eines Verbandes oder des Landesausschusses unterstehen, in die sonstigen, die fragliche Genossenschaft betreffenden Acten des Landesausschusses oder des Verbandes Einsicht zu nehmen.
Anmerkung
An die Stelle des Genossenschaftsregisters ist durch das FBG, BGBl. Nr. 10/1991, mit Wirkung vom 1.1.1991 das Firmenbuch getreten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022946
Alte Dokumentnummer
N2190319104R