Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.199131.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 17,

Vorausgesetzt, dass diese Umstände nicht schon dem Revisor zuverlässig bekannt sind, hat er sich durch Einsicht in das Firmenbuch oder auf andere Weise vor Vornahme der Revision über das Statut, über die Functionäre der Genossenschaft u.s.w. Kenntnis zu verschaffen. Dadurch wird er sich zugleich über die Structur der Genossenschaft, ihren Zweck, sowie darüber vergewissern können, ob allen Vorschriften über die Anmeldung zum Firmenbuch entsprochen wurde.

Außerdem wird es in der Regel unerlässlich sein, vor Vornahme der Revision in die Acten über vorausgegangene Revisionen und bei den Genossenschaften (Vereinen), die der Revision eines Verbandes oder des Landesausschusses unterstehen, in die sonstigen, die fragliche Genossenschaft betreffenden Acten des Landesausschusses oder des Verbandes Einsicht zu nehmen.

Anmerkung

An die Stelle des Genossenschaftsregisters ist durch das FBG, BGBl. Nr. 10/1991, mit Wirkung vom 1.1.1991 das Firmenbuch getreten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022946

Alte Dokumentnummer

N2190319104R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1903/134/P17/NOR12022946