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§ 18

Fassungen
11.08.1903 bis 31.12.1997 — RGBl. Nr. 134/1903 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1811.08.190331.12.1997 RGBl. Nr. 134/1903 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

11.08.1903RGBl. Nr. 134/1903

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 18,

Die Revision ist am Sitze der Genossenschaft (des Vereines) vorzunehmen. Falls nicht das Gegentheil empfehlenswert scheint, hat der Revisor der zu untersuchenden Genossenschaften (Verein) vorher mitzutheilen, dass und wann die Revision stattfinden werde. Der Vorstand hat hievon ungesäumt den Aufsichtsrath, wenn ein solcher bestellt ist, zu benachrichtigen, damit er an der Revision theilnehmen kann; die Benachrichtigung ist dem Revisor nachzuweisen.

Erfolgt die Revision ohne vorherige Anzeige, so hat der Revisor noch vor Beginn seiner Arbeiten den Vorstand aufzufordern, den Aufsichtsrath zu benachrichtigen und nach Vornahme der ersten einleitenden Revisionsacte mit der Fortsetzung der Revision solange innezuhalten, bis Mitglieder des Aufsichtsrathes erscheinen oder doch zu erscheinen in der Lage wären.

Der Revisor hat auf Verlangen den Functionären der Genossenschaft (Verein) seine Legitimations- oder Bestellungsurkunde vorzuweisen.

Schlagworte

Legitimationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022947

Alte Dokumentnummer

N2190319105R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1903/134/P18/NOR12022947