Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 18.Paragraph 18,
Die Revision ist am Sitze der Genossenschaft (des Vereines) vorzunehmen. Falls nicht das Gegentheil empfehlenswert scheint, hat der Revisor der zu untersuchenden Genossenschaften (Verein) vorher mitzutheilen, dass und wann die Revision stattfinden werde. Der Vorstand hat hievon ungesäumt den Aufsichtsrath, wenn ein solcher bestellt ist, zu benachrichtigen, damit er an der Revision theilnehmen kann; die Benachrichtigung ist dem Revisor nachzuweisen.
Erfolgt die Revision ohne vorherige Anzeige, so hat der Revisor noch vor Beginn seiner Arbeiten den Vorstand aufzufordern, den Aufsichtsrath zu benachrichtigen und nach Vornahme der ersten einleitenden Revisionsacte mit der Fortsetzung der Revision solange innezuhalten, bis Mitglieder des Aufsichtsrathes erscheinen oder doch zu erscheinen in der Lage wären.
Der Revisor hat auf Verlangen den Functionären der Genossenschaft (Verein) seine Legitimations- oder Bestellungsurkunde vorzuweisen.
Schlagworte
Legitimationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022947
Alte Dokumentnummer
N2190319105R