Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 19.Paragraph 19,
Soweit es die Durchführung der Revision erheischt, hat der Revisor das Recht, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, die Bücher und Papiere einzusehen und den Bestand der Casse, sowie die Bestände an Effecten, Schulddocumenten und Waren zu untersuchen. Er kann den Organen und Beauftragten der Genossenschaft (Verein) die ihm zum Zwecke einer gründlichen und vollständigen Revision erforderlich scheinenden Auskünfte und Aufklärungen abverlangen, um ein möglichst vollständiges und richtiges Bild der Gebarung der Genossenschaft (Verein) zu gewinnen (§. 6, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).Soweit es die Durchführung der Revision erheischt, hat der Revisor das Recht, die Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, die Bücher und Papiere einzusehen und den Bestand der Casse, sowie die Bestände an Effecten, Schulddocumenten und Waren zu untersuchen. Er kann den Organen und Beauftragten der Genossenschaft (Verein) die ihm zum Zwecke einer gründlichen und vollständigen Revision erforderlich scheinenden Auskünfte und Aufklärungen abverlangen, um ein möglichst vollständiges und richtiges Bild der Gebarung der Genossenschaft (Verein) zu gewinnen (Paragraph 6,, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).
Sollten dem Revisor bei seiner Thätigkeit Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, so ist zunächst an die im Gesetze auf ein solches Verhalten angedrohten Ordnungsstrafen (§. 11 des eben gedachten Gesetzes) zu erinnern und, wenn dies fruchtlos bleibt, je nach der Sachlage dem Gerichtshofe erster Instanz oder der politischen Landesstelle Anzeige zu erstatten.Sollten dem Revisor bei seiner Thätigkeit Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, so ist zunächst an die im Gesetze auf ein solches Verhalten angedrohten Ordnungsstrafen (Paragraph 11, des eben gedachten Gesetzes) zu erinnern und, wenn dies fruchtlos bleibt, je nach der Sachlage dem Gerichtshofe erster Instanz oder der politischen Landesstelle Anzeige zu erstatten.
Schlagworte
Kassa, RGBl. Nr. 133/1903