Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
11.08.1903 bis 31.12.1997 — RGBl. Nr. 134/1903 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2011.08.190331.12.1997 RGBl. Nr. 134/1903 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

11.08.1903RGBl. Nr. 134/1903

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 20,

Die Feststellung des Cassebestandes hat in Gegenwart mindestens eines Functionärs der Genossenschaft (Verein), wo möglich im Beisein des mit der Casseführung betrauten Organes zu erfolgen.

Bei mangelhafter Buchführung ist der Revisor befugt, die seiner Ansicht nach richtigen Eintragungen neben die vorgefundenen zu setzen. Letztere dürfen dadurch in ihrer Leserlichkeit nicht beeinträchtigt werden, und es ist außerdem zu diesen Eintragungen des Revisors Tinte von anderer Farbe als die der sonstigen Eintragungen zu verwenden und in angemessener Weise ersichtlich zu machen, dass diese Eintragung durch den Revisor vorgenommen wurden.

Sollte sich dies im gegebenen Falle als nothwendig erweisen, so kann der Revisor behufs Überprüfung der Richtigkeit einzelner Rechnungsposten Auskünfte von Gläubigern oder Schuldnern der Genossenschaft (Verein) einholen; dabei ist jedoch stets mit der größten Vorsicht vorzugehen und insbesondere alles zu vermeiden, was den Credit der Genossenschaft schädigen könnte.

Zur Feststellung wichtiger Umstände kann der Revisor jederzeit während der Vornahme der Revision ein Protokoll aufnehmen, das von sämmtlichen anwesenden Functionären der Genossenschaft (Verein) zu unterschreiben ist.

Schlagworte

Kassa

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022949

Alte Dokumentnummer

N2190319107R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1903/134/P20/NOR12022949