Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
V. Berichterstattung.römisch fünf. Berichterstattung.
§. 22.Paragraph 22,
Über das Ergebnis der Revision hat der Revisor einen Revisionsbericht zu verfassen, in dem alle für die Beurtheilung der Gebarung der Genossenschaft (Verein) wesentlichen Umstände darzulegen, die Frage, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen eingehalten wurden, zu beantworten und sämmtliche wahrgenommenen Mängel von Belang anzuführen sind (§. 16, Absatz 4 dieser Verordnung).Über das Ergebnis der Revision hat der Revisor einen Revisionsbericht zu verfassen, in dem alle für die Beurtheilung der Gebarung der Genossenschaft (Verein) wesentlichen Umstände darzulegen, die Frage, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen eingehalten wurden, zu beantworten und sämmtliche wahrgenommenen Mängel von Belang anzuführen sind (Paragraph 16,, Absatz 4 dieser Verordnung).
Im Berichte ist die Zeit des Beginnes und der Beendigung der Revision anzugeben.
Wurde der Revisor vom einem Landesausschusse oder einem Verbande bestellt, so ist der Revisionsbericht dem Landesausschusse oder dem Verbandsvorstande, sonst dem Genossenschafts- (Vereins-) Vorstande vorzulegen (§. 7 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).Wurde der Revisor vom einem Landesausschusse oder einem Verbande bestellt, so ist der Revisionsbericht dem Landesausschusse oder dem Verbandsvorstande, sonst dem Genossenschafts- (Vereins-) Vorstande vorzulegen (Paragraph 7, des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).
Revisioren, die von einer gerichtlichen oder politischen Behörde bestellt wurden, haben mit ihrer Anzeige über die Vornahme der Revision das Verzeichnis der für die Revision angesprochenen Kosten vorzulegen oder, wenn darüber eine Einigung mit der revidirten Genossenschaft (Verein) zustande gekommen ist, unter Angabe des Betrages davon Mittheilung zu machen.
Schlagworte
RGBl. Nr. 133/1903, Genossenschaftsvorstand, Vereinsvorstand, Mitteilung