Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
VI. Beseitigung wahrgenommener Mängel.römisch sechs. Beseitigung wahrgenommener Mängel.
§. 23.Paragraph 23,
Wenn die Revision ergeben hat, dass gegen gesetzliche oder statutarische Bestimmungen verstoßen wurde, ist der Genossenschaft (Verein) von dem Revisor eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Mängel zu beheben sind. Die Frist ist so zu bestimmen, dass die Genossenschaft (Verein) nach dem gewöhnlichen Geschäftsgange in der Lage ist, die beanständeten Mängel innerhalb der ihr gewährten Frist zu beseitigen.
Wird dem Revisor die Behebung der Gebrechen nicht vor Ablauf der Frist nachgewiesen, so hat er, wenn er von einem Landesausschusse oder einem Verbande bestellt wurde, im Wege des Landesausschusses oder des Verbandsvorstandes, sonst unmittelbar eine Abschrift seines Revisionsberichtes mit den etwa erforderlichen Erläuterungen dem Handelsgerichte (der politischen Landesbehörde) vorzulegen (§. 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).Wird dem Revisor die Behebung der Gebrechen nicht vor Ablauf der Frist nachgewiesen, so hat er, wenn er von einem Landesausschusse oder einem Verbande bestellt wurde, im Wege des Landesausschusses oder des Verbandsvorstandes, sonst unmittelbar eine Abschrift seines Revisionsberichtes mit den etwa erforderlichen Erläuterungen dem Handelsgerichte (der politischen Landesbehörde) vorzulegen (Paragraph 9, des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).