Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
VII. Revisionskosten.römisch sieben. Revisionskosten.
§. 25.Paragraph 25,
Wenn der Revisor Festsetzung der Revisionskosten durch die Behörde begehrt (§. 10, Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133), hat er seine baren Auslagen, die angesprochene Vergütung und die für die Bemessung der Vergütung wesentlichen Umstände mittels schriftlicher Eingabe bekanntzugeben. Die Festsetzung der Kosten erfolgt nach Einvernehmung des Vorstandes der revidirten Genossenschaft (Verein). Nach Rechtskraft des Beschlusses sind die Revisionskosten von amtswegen einzuheben und dem Revisor auszufolgen.Wenn der Revisor Festsetzung der Revisionskosten durch die Behörde begehrt (Paragraph 10,, Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133), hat er seine baren Auslagen, die angesprochene Vergütung und die für die Bemessung der Vergütung wesentlichen Umstände mittels schriftlicher Eingabe bekanntzugeben. Die Festsetzung der Kosten erfolgt nach Einvernehmung des Vorstandes der revidirten Genossenschaft (Verein). Nach Rechtskraft des Beschlusses sind die Revisionskosten von amtswegen einzuheben und dem Revisor auszufolgen.
Einhebung durch das Handelsgericht findet auf Verlangen des Revisors auch dann statt, wenn die Genossenschaft, die mit dem Revisor verabredeten Revisionskosten zu begleichen säumig ist und die Einigung auf einen bestimmten Kostenbetrag urkundlich nachgewiesen wird.
Anmerkung
Auf die Einhebung durch das Gericht ist das GEG, BGBl. Nr. 288/1962,
anzuwenden (§ 1 Z 6 lit. c).
Schlagworte
Gerichtliches Einbringungsgesetz, RGBl. Nr. 133/1903