Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
VIII. Geheimhaltungspflicht des Revisors.römisch acht. Geheimhaltungspflicht des Revisors.
§. 27.Paragraph 27,
Jeder Revisor, ohne Unterschied der Art seiner Bestellung, ist zur Geheimhaltung der anlässlich der Revision zu seiner Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet. Im Revisionsberichte darf er sie nur insoweit erörtern, als sie den Gegenstand einer Bemängelung bilden (§. 12 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).Jeder Revisor, ohne Unterschied der Art seiner Bestellung, ist zur Geheimhaltung der anlässlich der Revision zu seiner Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet. Im Revisionsberichte darf er sie nur insoweit erörtern, als sie den Gegenstand einer Bemängelung bilden (Paragraph 12, des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133).
Nebstdem hat der Revisor auch in allen anderen Beziehungen gegenüber Personen, denen er nicht zu Mittheilungen verpflichtet ist, über die Ergebnisse der Revision Stillschweigen zu bewahren und sich insbesondere aller Andeutungen zu enthalten, die den Credit der Genossenschaft (des Vereins) beeinträchtigen könnten.
Schlagworte
RGBl. Nr. 133/1903, Geschäftsverhältnis