Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§. 3.Paragraph 3,
Ob die einzelne Genossenschaft (Verein) einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande angehört oder ob Revision des Landesausschusses stattfindet, ist auf Grund der Anzeige des Verbandsvorstandes (§. 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133) und des Landesausschusses (§. 14, Absatz 4 und 5 desselben Gesetzes) in das Verzeichnis einzutragen. Dasselbe gilt betreffs der hierin eintretenden Veränderungen. Ob die einzelne Genossenschaft (Verein) einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande angehört oder ob Revision des Landesausschusses stattfindet, ist auf Grund der Anzeige des Verbandsvorstandes (Paragraph 4, des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133) und des Landesausschusses (Paragraph 14,, Absatz 4 und 5 desselben Gesetzes) in das Verzeichnis einzutragen. Dasselbe gilt betreffs der hierin eintretenden Veränderungen.
Außerdem haben zur Erleichterung der ersten Anlegung des Verzeichnisses die Gerichte sogleich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, die im Firmenbuch eingetragenen Genossenschaften und ebenso die politischen Landesbehörden die in ihrem Sprengel befindlichen Vereine aufzufordern, binnen vier Wochen anzuzeigen, welche Art Revision bei ihnen stattfinden wird.
Dokumentnummer
NOR12022932
Alte Dokumentnummer
N2190319090R