Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 4.Paragraph 4,
Bei den Genossenschaften (Vereinen), die sich einer Verbandsrevision unterwerfen, sowie bei denjenigen, für die der Revisor vom Gerichte oder von der politischen Landesbehörde bestellt wird, ist außerdem in das Verzeichnis die jeweilige Revision durch Angabe der Zeit einzutragen, während welcher sie der Revisor vorgenommen hat.
Die Eintragung hat von amtswegen zu erfolgen, sobald die Anzeige des Revisors über die Vollendung der Revision eintrifft (§. 7, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133). Diese Anzeige ist spätestens 14 Tage nach Abschluss der Revisionsarbeiten zu machen.Die Eintragung hat von amtswegen zu erfolgen, sobald die Anzeige des Revisors über die Vollendung der Revision eintrifft (Paragraph 7,, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133). Diese Anzeige ist spätestens 14 Tage nach Abschluss der Revisionsarbeiten zu machen.