Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 6.Paragraph 6,
Zu gleichem Zwecke hat das Gericht oder die politische Landesbehörde der im §. 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, bezeichneten zuständigen Behörde Mittheilung zu machen, wenn die Anzeigen über den Austritt von Genossenschaften (Vereinen) aus einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande es möglich erscheinen lassen, dass der Verband eine wirksame Thätigkeit zu entfalten nicht mehr imstande sein werde.Zu gleichem Zwecke hat das Gericht oder die politische Landesbehörde der im Paragraph 2,, Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, bezeichneten zuständigen Behörde Mittheilung zu machen, wenn die Anzeigen über den Austritt von Genossenschaften (Vereinen) aus einem zur Revisionsvornahme autorisirten Verbande es möglich erscheinen lassen, dass der Verband eine wirksame Thätigkeit zu entfalten nicht mehr imstande sein werde.
Schlagworte
RGBl. Nr. 133/1903, Mitteilung, Tätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022935
Alte Dokumentnummer
N2190319093R