Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§. 7.Paragraph 7,
Die in den §§. 5 und 6 vorgeschriebenen Mittheilungen an die politische Landesbehörde haben zu unterbleiben, sofern die politische Landesbehörde im einzelnen Falle sowohl zur Überwachung der Revisionsvornahme als zur Entscheidung über die Entziehung des Rechtes zur Revisorsbestellung zuständig ist.Die in den Paragraphen 5 und 6 vorgeschriebenen Mittheilungen an die politische Landesbehörde haben zu unterbleiben, sofern die politische Landesbehörde im einzelnen Falle sowohl zur Überwachung der Revisionsvornahme als zur Entscheidung über die Entziehung des Rechtes zur Revisorsbestellung zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022936
Alte Dokumentnummer
N2190319094R