Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 134/1903 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997RGBl. Nr. 134 aus 1903, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
II. Bestellung des Revisors durch das Gericht
oder die politische Landesbehörde.römisch zwei. Bestellung des Revisors durch das Gericht, oder die politische Landesbehörde.
§. 8.Paragraph 8,
Durch den Gerichtshof erster Instanz (§. 1 dieser Verordnung) oder die politische Landesbehörde (§. 2 dieser Verordnung) erfolgt die Bestellung des Revisors in der Regel nur auf Ansuchen der einzelnen Genossenschaft (Verein). Von amtswegen haben diese Behörden für Genossenschaften (Vereine), die nach dem Revisionsverzeichnisse weder der Verbandsrevision noch der Revision durch den Landesausschuss unterworfen sind, einen Revisor nur dann zu bestellen, wenn die Revisionsbestellung nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der zweijährigen Frist (§. 4, Absatz 1 dieser Verordnung) beantragt worden ist.Durch den Gerichtshof erster Instanz (Paragraph eins, dieser Verordnung) oder die politische Landesbehörde (Paragraph 2, dieser Verordnung) erfolgt die Bestellung des Revisors in der Regel nur auf Ansuchen der einzelnen Genossenschaft (Verein). Von amtswegen haben diese Behörden für Genossenschaften (Vereine), die nach dem Revisionsverzeichnisse weder der Verbandsrevision noch der Revision durch den Landesausschuss unterworfen sind, einen Revisor nur dann zu bestellen, wenn die Revisionsbestellung nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der zweijährigen Frist (Paragraph 4,, Absatz 1 dieser Verordnung) beantragt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Dokumentnummer
NOR12022937
Alte Dokumentnummer
N2190319095R