Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungen hinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten (Vorarlberg)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 33/1905 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/1997RGBl. Nr. 33 aus 1905, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel II.Artikel römisch zwei.
Alle in den bisher angelegten Grundbüchern vorkommenden Eintragungen bezüglich der im Artikel I bezeichneten Felddientsbarkeiten sind unwirksam und sind die betreffenden Grundbuchsblätter unter Hinweglassung dieser Eintragungen neu anzufertigen.Alle in den bisher angelegten Grundbüchern vorkommenden Eintragungen bezüglich der im Artikel römisch eins bezeichneten Felddientsbarkeiten sind unwirksam und sind die betreffenden Grundbuchsblätter unter Hinweglassung dieser Eintragungen neu anzufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Dokumentnummer
NOR12022982
Alte Dokumentnummer
N2190522526S